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Keine Alkoholverbote im öffentlichen Raum

Beschlossen durch den I. Bundeskongress in Graz vom 4. – 5. Juli 2009.

Es soll keiner Stadtverwaltung gestattet sein, im öffentlichen Raum ein Alkoholverbot zu verhängen.

Durch den Verbot des Genusses von alkoholischen Getränken an distinkten Orten, wie etwa Parks, bestimmten Straßen oder in öffentlichen Gebäuden wird der Bürger in seiner Freiheit eingeschränkt. So werden ihm etwa Räume für den gesellschaftlichen Austausch mit Mitbürgern genommen. Sollte durch den Alkoholgenuss einer Person die Freiheit eines Dritten eingeschränkt, oder das Eigen- tum Dritter oder der öffentlichen Hand beschädigt werden, so ist für die Abhandlung dieser Sache der aktuelle Gesetzestext heranzuziehen.